AGB | Anhängervermietung Stuttgart

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Anhängervermietung Stuttgart, Inhaber Stefan Falk, Knappenweg 55, 70569 Stuttgart

1. Der Mieter(in) hat den Mietgegenstand sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, insbesondere hat er den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu verschließen bzw. abzuschließen. Der Mieter(in) hat vor Antritt der Fahrt die Verkehrssicherheit des Mietgegenstandes zu prüfen. Der Mieter(in) darf den gemieteten Gegenstand nicht überladen ebenso darf die zulässige Anhängerlast des Zugfahrzeuges nicht überschritten werden. Die dem Mietgegenstand bzw. dem Zugfahrzeug zugedachte Stützlast (abzulesen jeweils an den Fahrzeugen) ist zwingend zu beachten und einzuhalten. Die Ladung muss gegen Verrutschen gesichert sein. Der Mieter(in) / Abholer(in) / Fahrer(in) ist weiterhin verpflichtet, bei schlechten Straßenverhältnissen besonders vorsichtig und langsam zu fahren, so dass Schäden am Mietgegenstand vermieden werden. Teile am Mietgegenstand dürfen nur nach Rücksprache mit Genehmigung des Vermieters ausgetauscht werden. Eine zu hohe Ladung der Höhe nach führt zum Kippen des Anhängers!

2. Bei Unfällen hat der Mieter(in) den Vermieter sofort schriftlich oder telefonisch zu unterrichten. Bei Rückgabe des Mietgegenstandes hat der Mieter(in) über alle Einzelheiten schriftlich unter Vorlage einer Skizze den Vermieter von dem Unfall zu unterrichten. Der Unfallbericht muss Namen, Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, die vollständige Anschrift des Unfallverursachers, das Kennzeichen sowie die Haftpflichtversicherung umfassen. Der Mieter darf grundsätzlich gegnerische Ansprüche nicht anerkennen. Bei Brand, Diebstahl oder Wildschäden ist vom Mieter(in) die Polizei sofort zu verständigen. Der Mieter haftet für alle Schäden am Anhänger durch Diebstahl, grobe und nicht Fahrlässigkeit.

3. Der Vermieter haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Darüber hinaus haftet der Vermieter nur im Rahmen der bestehenden Kraftfahrzeugversicherung für den jeweiligen Mietanhänger. Der Mieter(in) haftet nach den allgemeinen Haftungsregeln, wenn er den Mietgegenstand beschädigt oder sonstige schuldhafte Vertragsverletzungen begeht. Insbesondere hat der Mieter(in) den Mietgegenstand in dem selben Zustand zurückzubringen, wie er ihn übernommen hat. Für Reifenschäden wie z. B. Plattfuß etc. haftet der Mieter. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf die Schadennebenkosten wie Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Wertminderung und pauschalisierter Schadenersatz auf Mietausfallkosten. Bei Rückgabe des Mietgegenstandes ist der Mieter(in) verpflichtet die dazugehörigen Fahrzeugpapiere sowie andere Unterlagen ebenfalls an den Vermieter zurückzugeben.

Für den Fall, dass der Mieter(in) diese Unterlagen nicht mit dem Anhänger zurückgibt, ist der Vermieter berechtigt, pauschalierten Schadenersatz entsprechend der oben genannten Regelung zu den Mietausfallkosten zu verlangen bis zu dem Tag, an welchem die Kfz-Anhängerpapiere zurückgegeben sind. Die Rückgabe dieser Unterlagen ist eine Hauptpflicht des Mieters.

Soweit nicht anders geregelt oder vereinbart, werden zum Ausgleich von Schäden und bei Verlust folgende Pauschalbeträge erhoben:

  • Kastenschloss mit einem Schlüssel, Adapter je 1 Stück (bei Verlust Kastenschloss 40,- € / Adapter 20,- €)
  • Unterlegkeile, 2 Stück (bei Verlust 5 ,-€ je Stück)
  • Fahrzeugschein je Stück (bei Verlust Wiederbeschaffungskosten)
  • Bei Verlust oder Beschädigung der Spanngurte 20,-€ je Gurt

4. Die vereinbarte Rückkehrzeit ist unbedingt einzuhalten. Ist diese ausnahmsweise nicht möglich, ist der Vermieter rechtzeitig vorher telefonisch oder schriftlich zu verständigen und dessen Einverständnis zur Verlängerung der Mietzeit einzuholen. Der Mieter ist nicht berechtigt den Mietgegenstand weiterzuvermiet

5. Der Mieter(in) ist verpflichtet, den Mietgegenstand bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am Geschäftssitz des Vermieters zurückzugeben. Wird der Zeitpunkt der Rückgabe um mehr als 30 Minuten überschritten, ist der Mieter(in) zur Nachzahlung verpflichtet. Sofern der Mietgegenstand nicht vom Mieter selbst abgeholt wird, sondern von einem nach Mietvertrag berechtigtem Fahrer oder von einem Vertreter des Mieters, behält sich der Vermieter vor, diese Person in Anspruch zu nehmen für die offenen Forderungen, die der Mieter(in) nicht ausgleicht.

6. Sofern ein Schaden am Zugfahrzeug durch den Mietgegenstand entsteht, haftet der Vermieter für diese Schäden nicht. Der Mieter(in) hat das Recht, dem Vermieter nachzuweisen, dass der entstandene Schaden durch den Vermieter(in) schuldhafter Weise (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) verursacht wurde.

7. Hinweis zur Versicherung bei Anmietung eines Anhängers: Der Anhänger ist immer über das ziehende Fahrzeug haftpflichtversichert. Der Anhänger ist nicht vollkaskoversichert. Es besteht für den Anhänger eine Teilkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 150 €. Diese Selbstbeteiligung hat der Mieter im Versicherungsfall zu bezahlen. Der Versicherungsschutz gilt nur in Deutschland.

8. Grundsätzlich wird bei vorzeitiger Rückgabe, gleich aus welchem Grund, keine Rückvergütung gewährt.

9. Nie hecklastig beladen. Bei der Beladung ist darauf zu achten, dass die zulässige Anhängerlast des Zugfahrzeuges nicht überschritten wird. Wichtig ist hierbei die Lastverteilung zu beachten. Die vorgegebene Stützlast, ca. 50 bis 100 kg muss auf die Kupplung wirken.

10. Bei Rücktritt durch den Kunden vom Mietvertrag wird eine Entschädigung erhoben. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Anzahl der Kalendertage vor dem vereinbarten Mietbeginn:

  • bis zu 7 Kalendertage = 100 Prozent
  • 8 bis 14 Kalendertage = 80 Prozent
  • 15 bis 21 Kalendertage = 50 Prozent
  • 22 bis 28 Kalendertage = 30 Prozent
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